§ 6a Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132 — Zeugnisformularverordnung
Gliederung
2. Abschnitt Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen
§ 6a Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132
In Zeugnisse über abschließende Prüfungen oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt sind hinsichtlich der nachstehend genannten Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) folgende Vermerke aufzunehmen:
1. Berufsbildende höhere Schulen, Werkschulheime, Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen:
„Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die
. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“
2. Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
„Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist eine besonders strukturierte Berufsausbildung gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die
. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“
3. Berufsbildende mittlere Schulen:
„Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.“
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