§ 11b Verweisungen — Zeugnisformularverordnung
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 11b Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
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