BundesrechtVerordnungenSchülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

In Kraft seit 18. September 2012
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

§ 2 Höhe der Beiträge

(1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.

(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.

§ 3

Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.

§ 4

Werden in einzelnen Fällen Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben, so haben diese kostendeckend zu sein.

§ 5 Punktewert

(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,408 Euro.

(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

§ 6 Inkrafttreten

(1) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2011 tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Titel, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschrift zu § 6 und die Absatzbezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.