BundesrechtVerordnungenWahl der Klassenelternvertreter§ 9

§ 9

In Kraft seit 01. September 1988
Up-to-date

(1) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los, wer Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter wird.

(2) Der Wahlvorsitzende hat Ort und Zeit der Wahl sowie das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten.

(3) Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen.

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