BundesrechtVerordnungenAnerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft

Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft

In Kraft seit 12. Februar 1983
Up-to-date

Art. 1

Die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft“ wird hiemit ausgesprochen.