(1) Das Schuljahr beginnt mit dem ersten Werktag im Oktober und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar; sofern der Beginn der Semesterferien gemäß § 2 Abs. 2a des Schulzeitgesetzes 1985 um eine Woche verlegt ist, verschiebt sich der Beginn der Semesterferien in gleicher Weise. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Winter- bzw. Sommersemesters:
a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);
c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Außerdem dürfen in mehrtägigen Fachkursen oder in den im Lehrplan vorgesehenen Pflicht- und Freigegenständen in Spezialfächern im Rahmen der Sportlehrer-, Leibeserzieher- und Trainerausbildung auch Samstage und Sonntage, soweit sie nicht in die Weihnachtsferien fallen, vom Schulleiter einbezogen werden, wenn die Erteilung des Unterrichtes an den sonstigen Schultagen nicht stattfinden kann.
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