BundesrechtVerordnungenVerordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. April 2017
Up-to-date

Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundessportakademiengesetzes gelten für die Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, für die berufsbildenden mittleren Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.

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