Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.
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