Försterschulen in Gainfarn-Bad Vöslau und in Bruck/Mur
Vorwort
§ 1
(1) In Gainfarn-Bad Vöslau, Niederösterreich, wird bis auf weiteres eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Gainfarn“ errichtet.
(2) In Bruck/Mur, Steiermark, wird eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Bruck/Mur“ errichtet.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehranstalten umfassen je 5 Schulstunden (Jahrgänge).
§ 2
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1971, BGBl. Nr. 51/1972, mit der eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur errichtet wurde, wird aufgehoben.