Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Geltungsbereich
§ 2Zweck der Einstufungsprüfung
§ 3Zeitpunkt der Einstufungsprüfung
§ 4Umfang der Einstufungsprüfung
§ 5Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
§ 6Bestellung der Prüfer
§ 7Durchführung der Einstufungsprüfung
§ 8Dauer der Einstufungsprüfung
§ 9Beurteilung der Leistung bei der Einstufungsprüfung
§ 10Wiederholung der Einstufungsprüfung
§ 11Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 12Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen an Berufsschulen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe bei
1. gleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen (§ 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) oder
2. kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses (§ 13 Abs. 1 oder 2, § 30b Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes).
§ 2 Zweck der Einstufungsprüfung
Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
§ 3 Zeitpunkt der Einstufungsprüfung
Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen über Prüfungsgebiete sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 4 Abs. 6 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 6 ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig.
§ 4 Umfang der Einstufungsprüfung
(1) Die Einstufungsprüfung ist in folgenden Prüfungsgebieten abzulegen:
a) in Politischer Bildung,
b) im Betriebswirtschaftlichen Unterricht,
c) im Fachunterricht, ausgenommen die praktischen Unterrichtsgegenstände.
Die Prüfung ist in jedem der angeführten Prüfungsgebiete mündlich abzulegen, wobei die Einbeziehung kurzer schriftlicher und (oder) graphischer Aufgaben zulässig ist.
(2) Die Einstufungsprüfung hat in den einzelnen Prüfungsgebieten Aufgaben zu umfassen, die der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabe der Berufsschule sowie die im Lehrplan für den betreffenden Lehrberuf festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.
(3) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung sind Kenntnisse und Fertigkeiten ausgenommen, die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen werden und zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen vermittelt wurden.
(4) Die Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 3 verfügt, sind die Aufgabe der Berufsschule sowie die im Lehrplan für den betreffenden Lehrberuf festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen durch die im Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände zugrundezulegen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung festgelegten Gesichtspunkte. Diese Feststellung obliegt dem Schulleiter.
(5) Bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ist eine Einstufungsprüfung nur abzulegen
a) in den Fällen der Anrechnung einer in demselben Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. a), wenn der Aufnahmsbewerber die Berufsschule oder eine einschlägige Fachschule nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß besucht hat;
b) in den Fällen der Anrechnung einer in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. b und c), wenn der Aufnahmsbewerber die Berufsschule oder eine einschlägige Fachschule nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß besucht hat und unter der Voraussetzung, daß die betreffenden verwandten Lehrberufe in eigenen Fachklassen geführt werden;
c) in den Fällen der Anrechnung einer in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeit (§ 13 Abs. 2 lit. d), wenn der Aufnahmsbewerber die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule oder eine einschlägige land- und forstwirtschaftliche Fachschule nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß besucht hat.
(6) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.
§ 5 Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
Die Aufgaben sind dem Bereich des Lehrstoffes der durch die im § 4 Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten.
§ 6 Bestellung der Prüfer
Zur Durchführung der Einstufungsprüfung hat der Schulleiter für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständige Lehrer als Prüfer zu bestellen.
§ 7 Durchführung der Einstufungsprüfung
(1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Dem Prüfungskandidaten sind in den einzelnen Prüfungsgebieten jeweils nicht mehr als zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen, wobei kurze schriftliche und graphische Aufgaben (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) mündlichen gleichzuhalten sind.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 8 Dauer der Einstufungsprüfung
(1) Die Prüfung darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden.
(2) Für jedes Prüfungsgebiet ist die für die Gewinnung einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen, jedoch soll die Prüfungszeit je Prüfungsgebiet 30 Minuten nicht überschreiten.
§ 9 Beurteilung der Leistung bei der Einstufungsprüfung
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 6 und 7, des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 14 der Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.
(2) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen. Die Einstufungsprüfung ist „bestanden“, wenn keine der Einzelbeurteilungen (Abs. 1) mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
(3) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.
§ 10 Wiederholung der Einstufungsprüfung
(1) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung oder von Teilprüfungen über Prüfungsgebiete ist zulässig.
(2) Der Wiederholungsprüfungstermin oder der Termin der Wiederholung von einzelnen Teilprüfungen über ein Prüfungsgebiet ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten (an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Wochen), gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung oder Teilprüfung über ein Prüfungsgebiet, festzusetzen.
(3) Die Wiederholung der Einstufungsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sind anzuwenden. Positiv beurteilte Teilprüfungen über Prüfungsgebiete sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung oder einer Teilprüfung über ein Prüfungsgebiet sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend“ nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung oder die Wiederholung der Einstufungsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden, so ist er berechtigt, die Prüfung für eine niedrigere Stufe abzulegen. Hiebei sind dem Prüfungskandidaten im Rahmen der ersten Einstufungsprüfung oder im Rahmen der Wiederholung der Einstufungsprüfung nicht mit „Nicht genügend“ festgesetzte Einzelbeurteilungen anzurechnen.
§ 11 Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsgebiet verhindert, so darf er dieses mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.
§ 12 Inkrafttreten
(1) § 3, § 4 Abs. 1 lit. c und 6 sowie § 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 502/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) § 1 und § 4 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.