BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen9. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung§ 53b

§ 53bBeurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

In Kraft seit 12. Januar 2024
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