BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen8. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Skimittelschulen)§ 50

§ 50Feststellung der körperlichen Eignung

In Kraft seit 24. Mai 1985
Up-to-date