BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen8. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Skimittelschulen)§ 49

§ 49Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

In Kraft seit 21. April 2017
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