§ 46 Zweck der Eignungsprüfung — Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gliederung
Rückverweise
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.
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