BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen7. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung§ 45

§ 45Zeugnis

In Kraft seit 24. Mai 1985
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