BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen7. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung§ 42

§ 42Umfang der Eignungsprüfung

In Kraft seit 18. Juli 2024
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