BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen7. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung§ 41

§ 41Zweck der Eignungsprüfung

In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date