BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium§ 38

§ 38Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

In Kraft seit 21. April 2017
Up-to-date