BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium§ 37

§ 37Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung

In Kraft seit 21. April 2017
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