§ 36 Dauer der Aufnahmsprüfung — Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gliederung
6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium
§ 36 Dauer der Aufnahmsprüfung
Rückverweise
Hinsichtlich der Dauer der Aufnahmsprüfung findet § 26 Anwendung.
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