BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium§ 35

§ 35Arbeitszeit

In Kraft seit 05. August 1989
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