BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium§ 34

§ 34Durchführung der mündlichen Prüfung

In Kraft seit 14. April 1978
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