§ 33 Durchführung der schriftlichen Prüfung — Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gliederung
6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium
§ 33 Durchführung der schriftlichen Prüfung
Rückverweise
Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist § 17a anzuwenden.
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