§ 30 Umfang der Aufnahmsprüfung — Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gliederung
6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium
§ 30 Umfang der Aufnahmsprüfung
Rückverweise
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen.
Keine Ergebnisse gefunden