BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium§ 30

§ 30Umfang der Aufnahmsprüfung

In Kraft bis 31. August 2027
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