§ 28 Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten — Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gliederung
5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
§ 28 Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
Rückverweise
Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.
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