BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule§ 28

§ 28Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

In Kraft seit 21. April 2017
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