§ 23 Festsetzung der Aufgabenstellungen — Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gliederung
5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
§ 23 Festsetzung der Aufgabenstellungen
Rückverweise
Die für die Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen festzusetzen. Sie sind dem Schulleiter vor der Durchführung der Aufnahmsprüfung zur Kenntnis zu bringen.
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