BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen§ 21

§ 21Umfang der Aufnahmsprüfung

In Kraft seit 24. Mai 1985
Up-to-date

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen.

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