§ 21 Umfang der Aufnahmsprüfung — Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gliederung
5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
§ 21 Umfang der Aufnahmsprüfung
Rückverweise
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen.
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