BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen4. ABSCHNITT Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige§ 20

§ 20

In Kraft seit 21. April 2017
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