BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen3. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule§ 18a

§ 18aVerhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

In Kraft seit 21. April 2017
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