BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen§ 18

§ 18Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis

In Kraft seit 01. April 1997
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