BundesrechtVerordnungenAufnahms- und Eignungsprüfungen2. ABSCHNITT Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs), an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und für die Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik§ 13

§ 13Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

In Kraft seit 12. Januar 2024
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