BundesrechtVerordnungenErhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

In Kraft seit 01. April 1940
Up-to-date

§ 1

Die Religionsfonds werden aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf das ... (Anm.: gegenstandslos) über.

§ 2

Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... (Anm.: gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß § 3, Abs. 3, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... (Anm.: gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... (Anm.: gegenstandslos) im Verwaltungswege.

§ 3

Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... (Anm.: gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.

§ 4

Der ... (Anm.: gegenstandslos) kann die ihm nach §§ 2 und 3 zustehenden Befugnisse anderen obersten Reichsbehörden nach Herstellung des Einvernehmens übertragen.

§ 5

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1940 in Kraft.