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§ 2Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... (Anm.:
§ 3Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte d
§ 4Der ... (Anm.: gegenstandslos) kann die ihm nach §
§ 5Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlic
§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 19
Vorwort
Die Religionsfonds werden aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf das ... (Anm.: gegenstandslos) über.
Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... (Anm.: gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß § 3, Abs. 3, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... (Anm.: gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... (Anm.: gegenstandslos) im Verwaltungswege.
Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... (Anm.: gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.
Der ... (Anm.: gegenstandslos) kann die ihm nach §§ 2 und 3 zustehenden Befugnisse anderen obersten Reichsbehörden nach Herstellung des Einvernehmens übertragen.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1940 in Kraft.