BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 22. Mai 1999
Up-to-date

Art. 1

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder der Landesorganisation für Niederösterreich und Wien des Österreichischen Bergrettungsdienstes einbezogen.