BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der UnfallversicherungArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 28. April 1999
Up-to-date

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Österreichischen Rettungsdienstes einbezogen.

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