BundesrechtVerordnungenDurchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen§ 5

§ 5

In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date

In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bei der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden