Risikozuschlagsverordnung 1996
Vorwort
§ 1
Der Faktor, mit dem die Beitragsgrundlagen im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten zu vervielfachen sind, wird mit 1,12 festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt
nach Vollendung des | der Betrag von |
45. Lebensjahres | 1,34; |
50. Lebensjahres | 1,66; |
55. Lebensjahres | 2,22; |
60. Lebensjahres | 2,34. |
§ 2
Als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gemäß § 1 gilt der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung die Zahlung der Teilbeträge aufgenommen wird oder der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.