§ 8 Verwendungsbezeichnung „Attaché“ — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Gliederung
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich
1. Unterabschnitt VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND
§ 8 Verwendungsbezeichnung „Attaché“
Rückverweise
Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des „höheren“ auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.
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