§ 7 Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“ — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Gliederung
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich
1. Unterabschnitt VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND
§ 7 Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“
Rückverweise
Die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“ haben definitive Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.
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