BundesrechtVerordnungenFührung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst4. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN§ 36

§ 36 Übergangsbestimmungen

In Kraft seit 01. Juli 1996
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§ 36 Übergangsbestimmungen — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst | GesetzeFinden.at