BundesrechtVerordnungenFührung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst§ 34

§ 34Anwendung des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date

Auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung sind während ihrer Verwendung bei einer österreichischen Delegation oder bei einer Auslandsvertretung besonderer Natur oder auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle die §§ 27 bis 30 nach Maßgabe der gemäß den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 und 4 zu ermittelnden besoldungsrechtlichen Stellung anzuwenden.

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