§ 31 Anwendungsbereich — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Gliederung
3. ABSCHNITT BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
§ 31 Anwendungsbereich
Rückverweise
Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§ 252 BDG 1979) anzuwenden.
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