BundesrechtVerordnungenFührung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst2. ABSCHNITTALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich3. Unterabschnitt VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN§ 29

§ 29Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland

In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date