BundesrechtVerordnungenFührung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst2. ABSCHNITTALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich3. Unterabschnitt VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN§ 28

§ 28Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

In Kraft seit 09. September 2016
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