BundesrechtVerordnungenFührung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst2. ABSCHNITTALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND§ 26

§ 26Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche

In Kraft seit 09. September 2016
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