§ 25 Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“ — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Gliederung
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
§ 25 Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“
Rückverweise
(1) Die Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls „Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 11, 12, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.
(2) Die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals dieses Kulturforums notifiziert werden und auf die die §§ 13, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.
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