§ 13 Verwendungsbezeichnung „Direktor“ — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Gliederung
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
§ 13 Verwendungsbezeichnung „Direktor“
Rückverweise
(1) Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kultur-instituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Kulturforums betraut worden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „des Österreichischen Kulturforums in .....“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturforums betraut sind oder die den Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.
Keine Ergebnisse gefunden