§ 11 Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“ — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Gliederung
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
§ 11 Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“
Rückverweise
Die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“ haben Beamte zu führen, die
1. unter Durchführung eines völkerrechtlichen Exequatur-Verfahrens mit der Leitung eines Generalkonsulats oder
2. unter entsprechender völkerrechtlicher Notifizierung mit der Leitung der Konsularabteilung einer Botschaft
betraut worden sind.
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