§ 10 Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“ — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Gliederung
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
§ 10 Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“
Rückverweise
Die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung betraut sind und auf die § 9 nicht anzuwenden ist.
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