BundesrechtVerordnungenFührung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst2. ABSCHNITTALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND§ 10

§ 10Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“

In Kraft seit 01. Juli 1996
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