BundesrechtVerordnungenDatenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

In Kraft seit 09. August 1995
Up-to-date

§ 1

Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

§ 2

Die erstmalige Übermittlung ist ab Veröffentlichung durchzuführen.