Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Vorwort
§ 1
Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
§ 2
Die erstmalige Übermittlung ist ab Veröffentlichung durchzuführen.