Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Vorwort
§ 1
Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind von den Finanzämtern mittels Datenleitung direkt beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen.
§ 2
Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
§ 3
Die Direktabfragen gemäß § 1 sowie der Datenaustausch gemäß § 2 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.